top of page

Der Beherbergungsvertrag

Mit jeder Buchung, die ein Gast in einer Beherbergungseinrichtung (Hotel, Pension...) tätigt, kommt ein Vertrag zustande. In diesem Fall ein Beherbergungsvertrag.

Sowohl Gast als auch Gastgeber (Hotelier, Pensionsbetreiber, Vermieter von Ferienwohnungen...) sind an diesen Vertrag gebunden. Der Abschluss dieses Vertrages ist nicht an die Schriftform gebunden, er kann auch telefonisch oder mündlich direkt vor Ort geschlossen werden.

Nachfolgend haben wir die Bestimmungen des Beherbergungsvertrages aufgeführt. Buchungen im Landhotel Seifert unterliegen diesen gesetzlichen Regelungen, es sei denn, dass eventuelle AGB anderslautend formuliert sind. In dem Fall ersetzen die Regelungen in den AGB die Bestimmungen des Beherbergungsvertrages.

 


Stornierungen in Deutschland

 

Rechte und Pflichten bei Nichtinanspruchnahme (no show) oder Absage (Stornierung reservierter Hotelzimmer


Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden  gastronomischen Leistung.  Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten.
In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig  gemacht werden könne.  Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme (no show) bzw. Absage (Stornierung) reservierter Hotelzimmer gegeben:
Der Beherbergungsvertrag (auch Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag o.ä. genannt) ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Miet-recht und mindestens eines anderen Vertragstyps(1), etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines  Beherbergungsvertra-ges.(2) Sobald die Zimmerreservierung vom Hotel (gilt für jede Art von Beherbergungsbetrieb) angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor.(3)
Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem  Vertragspartner überlassen.(4)
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB.(5) Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Rechtsanspruch auf Stornierung einer Zimmerbuchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Abs. 2 BGB zu bezahlen. Entscheidend ist, dass der Grund für die Nichtinanspruchnahme des Hotelzimmers allein in der Sphäre des Gastes liegt.(6)

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der irreführenden Bezeichnung Stornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr nicht um eine Sanktion für die Abbestellung des Hotelzimmers. Die Stornogebühr beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen.(7) Nicht ange-fallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung (Frühstück), Handtücher und Bettwäsche sowie Zimmerreinigung - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB an-spruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.(8)
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
 bei Übernachtung/Frühstück                         mit pauschal 20 %
 bei Übernachtung/Halbpension                    mit pauschal 30 %
 bei Übernachtung/Vollpension                      mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Ein-sparungen nachzuweisen. Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen  Vermietung  des  Zimmers  erlangt.  Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht.(9) Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.(10)


Oliver Thelen
Rechtsanwalt
Lessingstraße 5
D - 53340 Meckenheim
Tel./Fax: (+49) 02225/909567
o.thelen@t-online.de
www.kanzlei-thelen.de
www.hotelstorno.eu
____________________________________
(1)   Palandt-Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, München 1997, Einf v § 535, Rdnr. 26; BGH NJW 63, 1449 ff.
(2)   OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.1991 - Az. 10 U 191/90.
(3)   vertiefend Klatt/Wahl, Recht der Touristik, Praxishandbuch, Loseblattsammlung, Neuwied 1996, Bd. 1 Kapitel 8, Rdnr. 50 ff.
(4)   Hingewiesen sei hier auf §§ 154 Abs.1 Satz 1, 315 BGB; OLG Düsseldorf aaO.
(5)   Grundlegend RGZ 169, 84 und BGH NJW 63, 728; OLG Braunschw NJW 76, 570; OLG Nürnberg NJW 85, 1296 (1297); aus der Lit. Nettesheim, BB 86, 547 und BB 89,         1136; Joachim, DB 90, 1601.
(6)   Im Fall der schlichten Nichtinanspruchnahme des Zimmers gilt § 552 Abs. 1 S. 1 BGB.
(7)   So die Lit.: Sprandel/Buske, Hotel- und Gaststättenrecht, Kommentar, Bd. 2, A 9130 S. 17; Seitter, Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts, S. 90 bb);Nettesheim,             BB 1986, 547; so die Rspr.: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler bei Klatt, Reiserechtsentscheidungen, Loseblattsammlung Nr. 564; OLG Braunschw bei Klatt Nr. 288; AG             Überlingen bei Klatt Nr. 420.
(8)   OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 29.2.1984 Az. 17 U 77/83.
(9)   Eine solche Verpflichtung kann nicht aus § 254 BGB hergeleitet werden, da dieser auf Erfüllungsansprüche keine Anwendung findet; OLG Düsseldorf aaO.
(10) AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, aaO.

 

Quelle: www.hotelstorno.eu/hotelstorno_deu.html

 

bottom of page